Friedhofsgebühren umfassen insbesondere Grabnutzungsgebühren, Bestattungs‑ und Beisetzungsgebühren sowie Gebühren für gebäudebezogene Leistungen wie die Nutzung der Trauerhalle. Je nach Ausgestaltung können zusätzlich Verwaltungsgebühren für besondere Leistungen erhoben werden.
Friedhöfe erfüllen auch öffentliche Funktionen, etwa als Grün‑, Erholungs‑ oder Gedenkflächen. Diese anteilig nicht individuell zurechenbaren Kosten dürfen auch nicht über Gebühren finanziert werden und sind daher aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken.
Grabnutzungsgebühren werden regelmäßig einmalig im Voraus erhoben, obwohl sie ein mehrjähriges Nutzungsrecht abgelten. Die Kalkulation muss sicherstellen, dass die laufenden Kosten der Friedhofsbewirtschaftung sachgerecht und rechtskonform abgebildet werden. Möglich, wenn auch unüblich, sind auch laufende Friedhofsunterhaltungsgebühren, die ein anderes Kalkulationssystem erfordern.
In der Praxis verlangen Aufsichtsbehörden zunehmend, dass das Friedhofs‑ und Bestattungswesen weitestgehend kostendeckend gestaltet wird. Da die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsergebnisse jedoch bei einigen Gebührentatbeständen im Hinblick auf die Pietät und die Verhältnismäßigkeit unangemessen und schwer vermittelbar erscheinen, wird es mitunter auch geduldet, wenn hier keine volle Kostendeckung erzielt wird.
Da die Friedhofs- und Bestattungsgebühren einen permanent wechselnden Nutzerkreis betreffen, würden Ausgleiche künftige statt ursprüngliche Nutzer treffen. Der Fall einer ausgleichspflichtigen Überdeckung dürfte im Regelfall nicht eintreten, sofern die Gebührensätze gar nicht vollständig kostendeckend umgesetzt wurden. Unterdeckungen hingegen wären politisch gewollt, was die Ausgleichsfähigkeit im Regelfall zunichte macht. In Bayern sind Bestattungseinrichtungen daher bewusst von der Ausgleichsverpflichtung ausgenommen.
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