Eine Neukalkulation ist regelmäßig am Ende eines Kalkulationszeitraums erforderlich. Sofern kein mehrjähriger Kalkulationszeitraum festgelegt wurde, ist sogar jährlich neu zu kalkulieren. Zudem muss neu kalkuliert werden, wenn zwingend noch eine Überdeckung aus Vorjahren auszugleichen ist, deren Ausgleichsfrist andernfalls nicht mehr gewahrt werden könnte.
Üblich ist eine Kombination aus Grundgebühr (z. B. pro Wasserzähler und dessen möglicher Durchflussmenge) und verbrauchsabhängiger Gebühr (z. B. pro Kubikmeter Frischwasser). Die konkrete Ausgestaltung kann je nach örtlichen Gegebenheiten variieren.
Der Kalkulationszeitraum (je nach Bundesland auch Bemessungszeitraum genannt) legt fest, für welchen Zeitraum die Gebühren berechnet werden und ihre Gültigkeit behalten. Je nach Landesrecht sind Zeiträume von bis zu fünf Jahren zulässig. Am Ende eines jeden Kalkulationszeitraums ist eine Neukalkulation vorzunehmen sowie im Anschluss die Überdeckungen des abgelaufenen Zeitraums - mitunter auch Unterdeckungen - per Nachberechnung festzustellen.
Über‑ oder Unterdeckungen aus Vorjahren sind innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums von bis zu fünf Jahren in den Folgejahren zu verrechnen, um die Kosten und Erlöse des Gebührenhaushalts dauerhaft in der Waage zu halten.
Das Wasserversorgungsnetz muss mit ausreichend Löschwasser ausgestattet sein. Entnahmen per Hydrant sind zudem teils ungemessen. In Hessen gelten pauschal 3 % Allgemeinheitsanteil. Rheinland-Pfalz lässt Abzüge nur bei erheblichen Allgemeinheitsvorteilen zu. In anderen Bundesländern ist die Rechtslage gesetzlich oder gerichtlich teils geklärt, teils offen.
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Eckermann & Krauß GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 24
64625 Bensheim
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