Bei den Gebühren für die Kinderbetreuung handelt es sich um eine öffentlich‑rechtliche Abgabe eigener Art. Sie unterliegen nicht dem Kommunalabgabenrecht, sondern richten sich vorrangig nach § 90 SGB VIII sowie dem jeweiligen Landesgesetz zur Kinder- und Jugendhilfe.
In vielen Bundesländern werden Kostenbeiträge nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erhoben, beispielsweise in Abhängigkeit vom Alter des Kinder oder der täglichen Betreuungszeit. Zudem besteht die Möglichkeit, in einigen Bundesländern sogar die Verpflichtung, das Familieneinkommen bei der Höhe des Kostenbeitrags zu berücksichtigen.
Auch wenn aus sozial- und familienpolitischen Gründen kein striktes Kostendeckungsgebot gilt, muss die Höhe der Kostenbeiträge nachvollziehbar, sachgerecht und widerspruchsfest hergeleitet werden. Durch eine Kalkulation lässt sich erkennen, wie hoch die Kostenbeiträge eigentlich sein müssten, um eine volle Kostendeckung erzielen zu können. Auf dieser Basis kann dann eine fundierte Entscheidung darüber getroffen werden, welcher Anteil den Eltern zuzumuten ist und welcher Teil im Gegenzug der Allgemeinheit über Steuermittel auferlegt werden muss. Eine willkürliche Kostenbeitragsfestsetzung ist hingegen kritisch zu sehen.
Die kommunalen Satzungen müssen hinreichend bestimmt sein. Eine pauschale Preisgleitung ohne transparente Darstellung der Kostenanteile ist kritisch zu bewerten. Zulässig ist jedoch bei der Kinderbetreuung eine gestufte Anpassung der Kostenbeiträge, die bereits bei Beschlussfassung zukünftige Erhöhungen vorsieht. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt nicht vor, solange ein Kostendeckungsgrad von 100 % auch künftig deutlich verfehlt wird.
Das Verpflegungsentgelt erspart den Eltern die eigene Essenszubereitung und stellt daher einen entgeltlichen Vorteil dar. Grundsätzlich ist daher auch ein Verpflegungsentgelt zu erheben. Dieses kann als Monatspauschale oder mit Einzelessenabrechnung erhoben werden. Auch hier kann eine Auskunft darüber, wie hoch die tatsächlichen Kosten je Mahlzeit sind (inklusive Hauswirtschaftskraft und Reinigungskraft), hilfreich sein für die Bemessung eines angemessenen Entgelts.
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