Die Pferdesteuer ist eine grundsätzlich freiwillige Aufwandsteuer. In Schleswig-Holstein ist sie derzeit unzulässig und in Bayern wurde sie als rechtswidrig eingestuft. In Nordrhein-Westfalen schließt die Sonderabgabe auf Pferde (Reitabgabe) eine zusätzliche kommunale Besteuerung aus.
Die Pferdesteuer wird so gut wie gar nicht in der Praxis erhoben. Erhoben wird sie aktuell noch in Schlangenbad. Sie ist daher kaum von Bedeutung.
Steuerschuldner ist, wer Halter eines Pferdes im Gemeindegebiet ist. Steuerpflichtig ist auch, wer ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch einen Dritten, der nicht Halter ist, bereithält.
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