Beratung und Dienstleistungen, die Sie weiterbringen Verpackungssteuer

Ihre Herausforderung

Die Kommunen haben zunehmend mit wilden Müllablagerungen zu kämpfen. Diese resultieren unter anderem aus sorglos weggeworfenen Einwegverpackungen und -bechern für Speisen und Getränke, die zuvor von gastronomischen Betrieben, dem Handel und offenen Verkaufsständen in Verkehr gebracht wurden.

Unsere Lösung

Mit dem Ziel einer Verhaltenssteuerung beim Angebot und Verzehr von Speisen und Getränken kann eine Verpackungssteuer eine Lenkungswirkung entfachen, durch die vermeidbare Einwegverpackungen, Becher sowie Geschirr und Besteck möglichst dezimiert werden können – jedenfalls setzt sie Anreize hierzu. Das Tübinger Modell wurde inzwischen in seinem Kern höchstrichterlich und verfassungsgerichtlich bestätigt.

Schritt für Schritt Ablauf unserer Beratung und Dienstleistung

Schritt 1

Projektstart und Zielerklärung

Zu Beginn werden die Projektziele, Rollen und der Untersuchungsrahmen festgelegt. Dabei wird definiert, welche Aspekte der Verpackungssteuer bewertet werden sollen und welche Daten dafür benötigt werden.

Schritt 2

Datenerhebung und Ausgangsanalyse

In dieser Phase werden Datenbestände, potenzielle Einnahmen und Verwaltungsaufwände ermittelt. Die Analyse schafft eine belastbare Grundlage, um die Sinnhaftigkeit der Steuer realistisch einschätzen zu können.

Schritt 3

Prüfung und Bewertung der Umsetzbarkeit

Die Rahmenbedingungen sowie örtlichen Gegebenheiten werden geprüft. Dadurch wird klar, welche Gestaltungsspielräume bestehen und welche Anforderungen erfüllt werden müssen.

Schritt 4

Unterstützung bei der Erstellung eines Satzungsentwurfs

Die Gegenüberstellung unterschiedlicher Satzungsregelungen aus unterschiedlichen Vergleichskommunen und der Mustersatzung des Kommunalen Spitzenverbandes kann eine hilfreiche Grundlage zur Erstellung eines individuellen Satzungsentwurfs sein. Dieser sollte anschließend von Ihrem Kommunalen Spitzenverband juristisch geprüft werden.

Schritt 5

Begleitung der politischen Beratung und der Umsetzung

Der finale Entwurf wird politischen Gremien vorgestellt und diskutiert. Nach der Beratung erfolgt die Entscheidung über Einführung oder Verzicht auf die Verpackungssteuer.

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Beratung mit Struktur und Weitblick Unsere Leistungen zur Verpackungssteuer

Unsere Zielsetzung

  • Bewertung der finanziellen Potenziale und Steuerungsvorteile bei der Einführung einer Verbrauchssteuer
  • Unterstützung bei der Satzungsfindung als Diskussionsgrundlage
  • Transparente Herausstellung steuerpflichtiger Tatbestände und möglicher Ausnahmen
  • Sicherstellung eines effizienten Verwaltungsprozesses mit vertretbarem Aufwand
  • Stärkung der Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz durch klare Regelungen und Kommunikation
Zielscheibe mit Pfeil im Mittelpunkt als Symbol für Zielerreichung und Fokus.
Webinar-Icon

Unser Vorgehen

  • Analyse der Ausgangslage
  • Prüfung der Rahmenbedingungen und der Umsetzbarkeit
  • Berechnung finanzieller Potenziale
  • Begleitung des Prozesses der Findung steuerpflichtiger Tatbestände, Ermäßigungs- und Verschonungsregelungen
  • Mitwirkung an der Erarbeitung eines Satzungsentwurfs
  • Begleitung der politischen Beratungen
Drei ineinandergreifende Zahnräder als Symbol für Methoden, Werkzeuge und Prozesse.

Unsere Methoden

  • Datenanalyse
  • Modellierung von Melde‑, Prüf‑ und Abrechnungsprozessen
  • Gegenüberstellung alternativer Satzungsregelungen
  • Analyse von Kosten und Nutzen der Steuererhebung
  • Workshops, Interviews und Feedbackrunden
  • Präsentation in den politischen Gremien

Mit Herz und Engagement Unser Qualitätsversprechen

Warum wir die richtige Wahl für Sie sind

  • Lösungen zu jeder Herausforderung
  • Erfahrene Berater aus der Praxis
  • Verlässlichkeit und Vertrauen
  • Effiziente Auftragserledigung
  • Individuelle Lösungen für Ihre Kommune

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Aus unserem Blog Aktuelle Beiträge

Weitere Fragen FAQs

Die Verpackungssteuer wurde erstmals zum 1. Januar 2022 in der Stadt Tübingen eingeführt. Seither diskutieren viele Städte ebenfalls über eine Einführung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verpackungssteuer in ihren Grundzügen als zulässig angesehen; die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht blieb erfolglos und die Zulässigkeit der Verpackungssteuer wurde damit bestätigt.

Auch das Einwegkunststofffondsgesetz mit seinen seit dem Jahr 2025 anzuwendenden Abgabesätzen führt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer unzulässigen Doppelabgabepflicht.

Steuergegenstand ist die Verwendung von Einwegverpackungen (ggf. auch Einweggeschirr und -besteck), sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit zum Verzehr an Ort und Stelle in der die Steuer erhebenden Kommune verkauft werden.

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