Die Verpackungssteuer wurde erstmals zum 1. Januar 2022 in der Stadt Tübingen eingeführt. Seither diskutieren viele Städte ebenfalls über eine Einführung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verpackungssteuer in ihren Grundzügen als zulässig angesehen; die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht blieb erfolglos und die Zulässigkeit der Verpackungssteuer wurde damit bestätigt.
Auch das Einwegkunststofffondsgesetz mit seinen seit dem Jahr 2025 anzuwendenden Abgabesätzen führt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer unzulässigen Doppelabgabepflicht.
Steuergegenstand ist die Verwendung von Einwegverpackungen (ggf. auch Einweggeschirr und -besteck), sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit zum Verzehr an Ort und Stelle in der die Steuer erhebenden Kommune verkauft werden.
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