Ja, die Erhebung einer Pferdesteuer ist rechtlich zulässig. Es handelt sich allerdings um eine grundsätzlich freiwillige Aufwandsteuer. In Schleswig-Holstein ist sie derzeit unzulässig und in Bayern wurde sie als rechtswidrig eingestuft. In Nordrhein-Westfalen schließt die Sonderabgabe auf Pferde (Reitabgabe) eine zusätzliche kommunale Besteuerung aus.
Die Steuerschuld entsteht für das Halten eines Pferdes im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist auch, wer ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch andere Personen, die das Pferd nicht halten, bereithält.
Zentrale Ziele sind die Stärkung der kommunalen Einnahmesituation sowie die Beteiligung von Pferdehaltenden an den Kosten der öffentlichen Infrastruktur. Gleichzeitig kann die Steuer als Instrument der Haushaltskonsolidierung diskutiert werden.
Wir beraten Sie gerne rund um unser Beratungs- und Dienstleistungsangebot.
Eckermann & Krauß GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 24
64625 Bensheim
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