§ 2b UStG bestimmt, wann Kommunen für ihre Leistungen Umsatzsteuer zahlen müssen – insbesondere bei Tätigkeiten mit Wettbewerb zu privaten Anbietern.
Betroffen sind vor allem entgeltliche Leistungen wie Vermietungen, Dienstleistungen oder Kooperationen, die auch private Unternehmen anbieten könnten.
Reine hoheitliche Tätigkeiten, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und nicht im Wettbewerb stehen, bleiben in der Regel steuerfrei.
Die Umsetzung erfordert eine systematische Prüfung aller Leistungen, Anpassung von Verträgen sowie Änderungen in Buchhaltung und Prozessen.
Wir analysieren Leistungen, identifizieren steuerrelevante Sachverhalte, strukturieren die Ergebnisse und begleiten die Umsetzung in Organisation und Praxis.
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