Die Erhebung beschränkt sich auf Städte und Gemeinden und ggf. Stadt-/Gemeindeteile mit erhöhtem Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten.
Die Grundsteuer C wird anstelle der Grundsteuer B erhoben, indem der Messbetrag mit dem höheren Hebesatz der Grundsteuer C versehen wird.
Mit der Grundsteuer C werden unbebaute, aber bebaubare Grundstücke mit einem gesonderten (höheren) Grundsteuerhebesatz versehen. Dadurch kann ein Anreiz geschaffen werden, unbebaute Grundstücke zügig zu bebauen. Damit soll Wohnraum geschaffen werden, sofern der Bedarf nach Wohnraum besteht. Dieser ist auch nachzuweisen.
Die Gemeinde muss für die Erhebung des erhöhten Hebesatzes zu Beginn eines Kalenderjahres die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke (mit Lage und Gemeindegebiet) bestimmen, diese Grundstücke in einer Karte nachweisen, die betroffenen baureifen Grundstücke öffentlich bekannt machen und in einer Allgemeinverfügung die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen und die Wahl des Gemeindegebiets begründen.
Je nach Anzahl der betroffenen Grundstücke und gewähltem Hebesatz variieren die Mehreinnahmen. Realistisch betrachtet führen sie allerdings nicht zu einer erheblichen Erhöhung des Grundsteueraufkommens. Erste Erfahrungswerte zeigen ein Mehraufkommen - bemessen an der Grundsteuer B - von durchgängig weniger als 10 %.
Wir beraten Sie gerne rund um unser Beratungs- und Dienstleistungsangebot.
Eckermann & Krauß GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 24
64625 Bensheim
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