Mit Ausnahme des Bundeslandes Bayern darf die Spielapparatesteuer (auch Spielautomatensteuer genannt) als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer von den Städten und Gemeinden erhoben werden. Ihre Erhebung ist für die Städte und Gemeinden jedoch auch nicht verpflichtend.
Spielbankunternehmer sind für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung solcher Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Von ihnen darf damit – anders als von den übrigen Spielgeräteaufstellern – keine gemeindliche Spielapparatesteuer erhoben werden. Andernfalls käme es zu einem Konflikt mit der Erhebung einer Spielbankabgabe durch das jeweilige Bundesland.
Eine Beschränkung auf öffentlich zugängliche Aufstellorte ist zulässig und wird sogar mitunter für erforderlich gehalten. Öffentlich zugänglich sind auch Aufstellorte, die nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich sind (z. B. Vereinsgaststätten oder Bundeswehrkantinen).
Die Spielapparatesteuer als besondere Form der Vergnügungsteuer wird in der Regel auf die Spieleinsätze bzw. Bruttokasse der Spielautomaten erhoben. Je nach Art des Automaten (mit oder ohne Gewinnmöglichkeit), Ort des Automaten (Gaststätte oder Spielhalle) oder Art des Spiels (z. B. sexuelle Handlungen oder Gewaltverherrlichung) kann der Steuersatz variieren.
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