In Berlin, Bremen und Hamburg werden Zweitwohnungssteuern (auch als Zweitwohnsitzsteuern bezeichnet) nach speziellen Landesgesetzen erhoben. In den übrigen Bundesländern liegt die Erhebungskompetenz für die Zweitwohnungssteuer bei den Kommunen. Nach Art. 3 Abs. 3 KAG BY darf eine Zweitwohnungssteuer in Bayern nur dann erhoben werden, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen mindestens bestimmte Beträge erreicht.
Als zulässige Bemessungsgrundlage ist sowohl für Mieter als auch für Eigentümer der Mietwert der Zweitwohnung anerkannt. Dieser Mietwert kann nach äußerlichen Merkmalen pauschalierend bestimmt werden. Der Mietwert kann nach Fläche ermittelt werden, wenn die Wohnwertverhältnisse ausreichend homogen sind oder der Maßstab nach Baujahr bzw. Gebäudeart differenziert wird. Zudem darf der tatsächlich geschuldete Mietzins bzw. bei Eigentümern der ortsübliche Mietzins für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zugrunde gelegt werden.
Üblich ist ein Steuersatz, der einen Prozentsatz des Mietwerts darstellt. Üblich sind Steuersätze zwischen 5 % und 20 % (je nach Bemessungsgrundlage).
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