In den meisten Bundesländern liegt es im Ermessen der Städte und Gemeinden, ob eine Hundesteuer erhoben wird. Eine Hundesteuererhebungspflicht besteht in den Bundesländern Baden-Württemberg und Saarland.
Die Hundesteuer wird nach der Anzahl der Hunde bemessen, wobei Zweit- und Dritthunde häufig mit einem höheren Steuersatz veranlagt werden. Zudem werden gefährliche Hunde in vielen Fällen mit einem besonders hohen Steuersatz versehen.
Den Städten und Gemeinden stehen hier weitreichende Ermessensspielräume zur Befreiung oder Vergünstigung von Hunden mit besonderer Funktion zu, insbesondere bei beruflich veranlassten Hundenutzungen, die gerade kein Ausdruck eines erhöhten Lebensstils sind. Die Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen sind in den kommunalen Satzungen zu finden.
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