In einigen Bundesländern werden besondere (eigene) Abgaben ermöglicht, insbesondere der Kurbeitrag (Hessen), der Tourismusbeitrag (Niedersachsen/Hessen), die Tourismusabgabe (Sachsen), der Gästebeitrag (Niedersachsen), die Gästetaxe (Sachsen). Sofern diese erhoben werden, dürfen darüber hinaus keine Beherbergungs-/Übernachtungssteuern erhoben werden. Ansonsten steht den Kommunen die Erhebung einer Beherbergungs- bzw. Übernachtungssteuer offen.
Eine nicht zwingende, aber zulässige Nicht-Besteuerung von der für die Berufsausübung zwingend erforderlichen Übernachtungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des weiten Entscheidungsspielraums einer Kommune bei der Auswahl des Steuergegenstandes mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar.
Üblich sind prozentuale Steuersätze (z. B. 5 % des Übernachtungsentgelts). Es kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch eine degressive Ausgestaltung zulässig sein. Alternativ können Übernachtungssteuern auch je nach der Art und Kategorie des Beherbergungsbetriebes in gestaffelten Festbeträgen erhoben werden, z. B. ein Steuersatz von 3 Euro pro Übernachtung in einem Vier- oder Fünf-Sterne-Hotel, 2 Euro pro Übernachtung in anderen Hotels und von 1 Euro pro Übernachtung in Gästehäusern und sonstigen Unterkünften.
Wir beraten Sie gerne rund um unser Beratungs- und Dienstleistungsangebot.
Eckermann & Krauß GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 24
64625 Bensheim
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