Beratung und Dienstleistungen, die Sie weiterbringen Beherbergungsabgabe

Ihre Herausforderung

In touristisch interessanten Städten und Gemeinden werden Infrastrukturanlagen vorgehalten, öffentliche Einrichtungen angeboten und diese unterhalten, gepflegt und sauber gehalten. Hierdurch entstehen nicht unerhebliche Kosten, an denen Personen mit touristischem Aufenthalt in angemessenem Umfang beteiligt werden sollten.

Unsere Lösung

Eine Beherbergungsabgabe (auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer, Tourismussteuer, Beherbergungssteuer, Tourismusförderabgabe, Kulturabgabe, Kulturförderabgabe etc. genannt) kann dem Ziel, übernachtende Personen mit touristischem Aufenthalt und die vom Tourismus profitierenden Übernachtungsstätten mit einer angemessenen Abgabe zu belasten, dienlich sein.

Schritt für Schritt Ablauf unserer Beratung und Dienstleistung

Schritt 1

Projektstart und Analysephase

Zu Beginn werden die Projektziele, Rollen und der Untersuchungsrahmen festgelegt. Dabei wird definiert, welche Aspekte der Beherbergungsabgabe bewertet werden sollen und welche Daten dafür benötigt werden.

Schritt 2

Datenerhebung und Ausgangsanalyse

In dieser Phase werden Datenbestände, potenzielle Einnahmen und Verwaltungsaufwände ermittelt. Die Analyse schafft eine belastbare Grundlage, um die Sinnhaftigkeit der Steuer realistisch einschätzen zu können.

Schritt 3

Prüfung und Bewertung der Umsetzbarkeit

Die Rahmenbedingungen sowie örtlichen Gegebenheiten werden geprüft. Dadurch wird klar, welche Gestaltungsspielräume bestehen und welche Anforderungen erfüllt werden müssen.

Schritt 4

Unterstützung bei der Erstellung eines Satzungsentwurfs

Die Gegenüberstellung unterschiedlicher Satzungsregelungen aus unterschiedlichen Vergleichskommunen und der Mustersatzung des Kommunalen Spitzenverbandes kann eine hilfreiche Grundlage zur Erstellung eines individuellen Satzungsentwurfs sein. Dieser sollte anschließend von Ihrem Kommunalen Spitzenverband juristisch geprüft werden.

Schritt 5

Begleitung der politischen Beratung und der Umsetzung

Der finale Entwurf wird politischen Gremien vorgestellt und diskutiert. Nach der Beratung erfolgt die Entscheidung über Einführung oder Verzicht auf die Beherbergungsabgabe.

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Beratung mit Struktur und Weitblick Unsere Leistungen zur Beherbergungsabgabe

Unsere Zielsetzung

  • Sicherstellung einer gerechten finanziellen Beteiligung von Übernachtungsgästen an kommunalen Infrastrukturkosten
  • Erhöhung der kommunalen Einnahmen zur Finanzierung touristischer und öffentlicher Einrichtungen und Leistungen
  • Transparente Umsetzung der Satzung
  • Einheitliche und nachvollziehbare Abrechnung durch Beherbergungsbetriebe
  • Reduzierung von Fehlmeldungen und Verwaltungsaufwand
Zielscheibe mit Pfeil im Mittelpunkt als Symbol für Zielerreichung und Fokus.
Webinar-Icon

Unser Vorgehen

  • Analyse der bestehenden Satzung und Identifikation von Optimierungsbedarf
  • Definition der Abgabepflicht, Bemessungsgrundlagen und Ausnahmeregelungen
  • Entwicklung klarer Melde- und Abrechnungsprozesse
  • Einrichtung digitaler Meldewege und Schnittstellen
  • Erstellung von Informationsmaterialien für Betriebe und Gäste
Drei ineinandergreifende Zahnräder als Symbol für Methoden, Werkzeuge und Prozesse.

Unsere Methoden

  • Datenanalyse
  • Modellierung von Melde‑, Prüf‑ und Abrechnungsprozessen
  • Gegenüberstellung alternativer Satzungsregelungen
  • Analyse von Kosten und Nutzen der Steuererhebung
  • Workshops, Interviews und Feedbackrunden
  • Präsentation in den politischen Gremien

Mit Herz und Engagement Unser Qualitätsversprechen

Warum wir die richtige Wahl für Sie sind

  • Lösungen zu jeder Herausforderung
  • Erfahrene Berater aus der Praxis
  • Verlässlichkeit und Vertrauen
  • Effiziente Auftragserledigung
  • Individuelle Lösungen für Ihre Kommune

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Aus unserem Blog Aktuelle Beiträge

Weitere Fragen FAQs

In einigen Bundesländern werden besondere (eigene) Abgaben ermöglicht, insbesondere der Kurbeitrag (Hessen), der Tourismusbeitrag (Niedersachsen/Hessen), die Tourismusabgabe (Sachsen), der Gästebeitrag (Niedersachsen), die Gästetaxe (Sachsen). Sofern diese erhoben werden, dürfen darüber hinaus keine Beherbergungs-/Übernachtungssteuern erhoben werden. Ansonsten steht den Kommunen die Erhebung einer Beherbergungs- bzw. Übernachtungssteuer offen.

Eine nicht zwingende, aber zulässige Nicht-Besteuerung von der für die Berufsausübung zwingend erforderlichen Übernachtungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des weiten Entscheidungsspielraums einer Kommune bei der Auswahl des Steuergegenstandes mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar.

Üblich sind prozentuale Steuersätze (z. B. 5 % des Übernachtungsentgelts). Es kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch eine degressive Ausgestaltung zulässig sein. Alternativ können Übernachtungssteuern auch je nach der Art und Kategorie des Beherbergungsbetriebes in gestaffelten Festbeträgen erhoben werden, z. B. ein Steuersatz von 3 Euro pro Übernachtung in einem Vier- oder Fünf-Sterne-Hotel, 2 Euro pro Übernachtung in anderen Hotels und von 1 Euro pro Übernachtung in Gästehäusern und sonstigen Unterkünften.

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Eckermann & Krauß GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 24
64625 Bensheim

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